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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 38/04
  4. vom
  5. 6. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Essen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da
  12. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  13. hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in der
  14. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004
  15. stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur
  16. Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Maatz
  20. Kuckein
  21. Ernemann
  22. Athing
  23. Sost-Scheible