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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 29/18
  4. vom
  5. 9. Mai 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Münster vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR29.18.0
  19. -2-
  20. Ergänzend bemerkt der Senat:
  21. 1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung, „den
  22. Zeugen
  23. B.
  24. , zu laden über das Polizeikommissariat Omsk (Russ-
  25. land) zu laden“, ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Es fehlen Angaben
  26. dazu, wie die Anschrift des Zeugen ermittelt werden sollte.
  27. 2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Ablehnung
  28. des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen
  29. M.
  30. ist zulässig, aber
  31. unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
  32. 3. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Vernehmung der Zeugin KOR S.
  33. ist bereits deshalb unzulässig, weil eine be-
  34. stimmte Beweisbehauptung fehlt.
  35. Sost-Scheible
  36. Roggenbuck
  37. Bender
  38. Cierniak
  39. Feilcke