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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 20/10
  4. vom
  5. 16. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. u.a.
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 gemäß § 349 Abs.
  12. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift
  14. des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch
  15. dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten
  16. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Im Übrigen hat die
  17. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  18. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Tepperwien
  21. Maatz
  22. Franke
  23. Solin-Stojanović
  24. Mutzbauer