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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 17/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß
  14. § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y.
  16. Yunus Y.
  17. und
  18. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal
  19. vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
  20. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  21. Die Revision des Angeklagten Tolga Ö.
  22. gegen das Urteil
  23. des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird
  24. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.
  25. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  26. zu tragen.
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö.
  30. § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen
  31. wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach
  32. ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).
  33. -3-
  34. Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der
  35. erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom
  36. 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom
  37. 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig
  38. beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354
  39. Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist
  40. dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07,
  41. NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
  42. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  43. Ernemann
  44. Roggenbuck
  45. Bender
  46. Franke
  47. Quentin