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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 15/08
  4. vom
  5. 26. Februar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  12. Ergänzend bemerkt der Senat:
  13. Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
  14. in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom
  15. 17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden
  16. Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber
  17. nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen
  18. Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, unter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer eigentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und
  19. acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs
  20. Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer früheren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen
  21. Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer
  22. Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil
  23. -3-
  24. auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter anderem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbestraft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit
  25. verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung in Betracht kommt.
  26. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  27. die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
  28. notwendigen Auslagen zu tragen.
  29. Tepperwien
  30. Maatz
  31. Athing
  32. Kuckein
  33. Solin-Stojanović