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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 13/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 6. März 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. 1.
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  13. Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den
  14. Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
  15. abgesehen worden ist.
  16. 2.
  17. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
  18. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  19. 3.
  20. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  23. fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
  24. der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
  25. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
  26. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
  27. -3-
  28. gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat
  29. der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
  30. "Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
  31. sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
  32. Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle
  33. am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu
  34. einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei
  35. die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  36. Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat
  37. vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,
  38. Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der
  39. Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund
  40. dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
  41. nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
  42. Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
  43. Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
  44. nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete
  45. Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
  46. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
  47. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
  48. gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
  49. 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
  50. -4-
  51. Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,
  52. daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen
  53. erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
  54. Tepperwien
  55. Maatz
  56. Ernemann
  57. Solin-Stojanoviæ
  58. Sost-Scheible