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3.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 640/08
  4. vom
  5. 5. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1.
  14. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  15. Landgerichts Paderborn vom 16. September 2008 aufgehoben,
  16. a)
  17. soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8 bis 15 der
  18. Urteilsgründe verurteilt worden ist,
  19. b)
  20. im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzelstrafen,
  21. c)
  22. 2.
  23. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  25. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  26. 3.
  27. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  28. Gründe:
  29. 1
  30. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
  31. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
  32. -3-
  33. Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
  34. Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  35. 2
  36. 1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfassten Fällen beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
  37. "8.-11.
  38. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte dem B.
  39. jeweils 10 kg Marihuana nach Paderborn.
  40. A.
  41. in 4 weiteren Fällen
  42. 12.-13.
  43. Überdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren Fällen jeweils 3 kg Marihuana an
  44. B. A. .
  45. 14.
  46. In einem weiteren Fall lieferte er B.
  47. Amphetamin.
  48. 15.
  49. In einem Fall lieferte er B. A.
  50. 3
  51. A.
  52. 3 kg Marihuana und zusätzlich 7 kg
  53. 3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin."
  54. Der Angeklagte hat seine Täterschaft insoweit bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeugen B.
  55. A.
  56. bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn
  57. geführten Strafverfahren gewonnen.
  58. 4
  59. 2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung tragen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Verurteilung
  60. des Angeklagten in den Fällen II. 8 bis 15 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
  61. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
  62. -4-
  63. 5
  64. Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder
  65. sonstigen Tatumständen näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die
  66. Vorwürfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl.
  67. nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). Könnte eine
  68. Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der
  69. Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt
  70. (BGH aaO). Darüber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen über den
  71. Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 Abs. 1
  72. Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der
  73. Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorgänge betrifft, die auf früheren Aussagen eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem später widerrufen hat.
  74. 6
  75. 3. Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
  76. Tepperwien
  77. Maatz
  78. Solin-Stojanović
  79. Athing
  80. RiBGH Dr. Ernemann
  81. ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben
  82. Tepperwien