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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 634/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe
- als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom
- 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und
- Führen einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,
- mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts
- rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2
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- Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die
- Strafkammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tat vom
- 19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der
- Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersicht-
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- lich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsformel, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung als auch der Erörterung
- der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit
- rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und der
- Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat
- dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für
- die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
- verhängen wollte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt
- der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die
- Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens
- niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest.
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- Athing
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- Solin-Stojanović
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- Franke
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- Ernemann
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- RiBGH Dr. Mutzbauer
- ist infolge Urlaubs gehindert
- zu unterschreiben
- Athing
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