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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 633/08
  4. vom
  5. 30. April 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß
  11. §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung
  14. der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
  15. Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  16. 2.
  17. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
  18. 3.
  19. a)
  20. hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall
  21. von Wertersatz angeordnet wird;
  22. b)
  23. die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430
  24. Abs. 1 StPO genannten Gründen.
  25. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
  26. des Rechtsmittels zu tragen.
  27. Tepperwien
  28. Maatz
  29. Ernemann
  30. Athing
  31. Franke