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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 624/08
  4. vom
  5. 5. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  12. verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  14. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  15. notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ
  18. 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch
  19. entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge-
  20. -3-
  21. richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt
  22. hätte.
  23. Tepperwien
  24. Maatz
  25. Solin-Stojanović
  26. Athing
  27. Ernemann