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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 594/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 6. Juni 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verworfen.
  13. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  14. und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  17. Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  18. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  19. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit
  20. denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
  21. Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
  22. Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:
  23. "Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2
  24. StPO.
  25. Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls
  26. unzulässig.
  27. -3-
  28. Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, aus der erkennbar wird, ob die Nebenkläger mit dem Rechtsmittel ein
  29. zulässiges Ziel verfolgen. Sie haben es nämlich versäumt,
  30. innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß
  31. sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die
  32. zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO
  33. § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni
  34. 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenkläger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser insoweit fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers handelt es sich jedoch um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom
  35. 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)."
  36. Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473
  37. Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten
  38. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
  39. Tepperwien
  40. Maatz
  41. Solin-Stojanoviæ
  42. Kuckein
  43. Ernemann