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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 584/15
  4. vom
  5. 17. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.0
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Halle vom 17. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt und ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen
  14. wird.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
  20. den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
  21. verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass „der Führerschein des Angeklagten entzogen“ und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten
  22. vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
  23. -3-
  24. 2
  25. Der Maßregelausspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies
  26. zieht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO
  27. steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr. vgl. BGH,
  28. Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2
  29. Nachteil 16 mwN).
  30. 3
  31. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne
  32. des § 349 Abs. 2 StPO.
  33. Sost-Scheible
  34. Cierniak
  35. Mutzbauer
  36. Franke
  37. Quentin