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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 525/07
  4. vom
  5. 27. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Computerbetruges
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007
  11. gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  18. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH
  19. NJW 2005, 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass
  20. er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
  21. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt;
  22. sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der
  23. Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder
  24. sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;
  25. -3-
  26. NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit
  27. des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
  28. Tepperwien
  29. Maatz
  30. Solin-Stojanović
  31. Kuckein
  32. Sost-Scheible