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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 520/13
  4. vom
  5. 11. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  12. Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird
  13. a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im
  14. Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,
  15. b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit
  16. vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung
  17. des Straßenverkehrs schuldig ist.
  18. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  19. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  20. tragen.
  21. -3-
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
  25. ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs
  26. ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes
  27. von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der
  28. Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  29. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung
  30. einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
  31. Verletzung formellen und materiellen Rechts.
  32. 2
  33. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
  34. der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316
  35. StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne
  36. Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden,
  37. dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa
  38. der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
  39. 3
  40. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
  41. des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 er-
  42. -4-
  43. folgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2
  44. StGB gestützt.
  45. 4
  46. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das
  47. Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere
  48. Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine
  49. kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
  50. Sost-Scheible
  51. Cierniak
  52. Mutzbauer
  53. Franke
  54. Bender