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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 514/15
  4. vom
  5. 1. März 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Konstanz vom 22. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem
  16. Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR514.15.0
  18. -2-
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Die von der Nebenklägerin begehrte Verurteilung des Angeklagten wegen
  21. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 3
  22. StGB kann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Landgericht Missbrauchstaten mit
  23. körperlichem Kontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB nicht festgestellt
  24. hat. Eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben.
  25. Sost-Scheible
  26. Roggenbuck
  27. Mutzbauer
  28. Franke
  29. Quentin