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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 513/04
  4. vom
  5. 10. Februar 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Mai 2004 im
  15. Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von
  16. 17.764 Euro mit den Feststellungen aufgehoben.
  17. 2.
  18. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  19. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 3.
  21. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. Gründe:
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen
  24. unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  25. 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im
  26. übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Wertersatzverfall eines Geldbetrages in Höhe von 17.764 Euro und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
  27. seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
  28. Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im
  29. übrigen ist es zum Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch unbegründet im
  30. -3-
  31. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349
  32. Abs. 2 StPO.
  33. Soweit die Strafkammer in den Fällen II. 2 bis 68 der Urteilsgründe einen
  34. Wertersatzverfall in Höhe von insgesamt 17.764 Euro angeordnet hat, kann der
  35. Ausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit folgendes ausgeführt:
  36. "Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
  37. vom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne Berücksichtigung von ihm gegenüber stehenden Unkosten insgesamt dem Verfall des Wertersatzes unterliegen kann ("Bruttoprinzip"). Sie hat sich aber nicht erkennbar mit § 73 c StGB
  38. auseinander gesetzt. Danach wird der Verfall nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt. Er kann auch unterbleiben, wenn der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Den Urteilsgründen ist hierzu nichts
  39. zu entnehmen. Die Feststellungen, dass der nicht unterhaltspflichtige Angeklagte in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und bereits zwei Monate vor seiner Verhaftung arbeitslos war (UA S. 2, 14), machen ausdrückliche Erörterungen hierzu nicht entbehrlich. Dass der Angeklagte noch über
  40. nennenswertes Vermögen, etwa einen eigenen Pkw verfügt,
  41. ist nicht festgestellt und angesichts des bei der Tat II. 1 der
  42. Urteilsgründe verwendeten Mietwagens (UA S. 4) nicht selbstverständlich. Das Revisionsgericht kann so nicht überprüfen,
  43. ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs einer unbilligen Härte vorliegen oder
  44. ob die Kammer das ihr in § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (BGHR StGB
  45. § 73 c Härte 3). Eine Nachholung durch das Revisionsgericht
  46. scheidet aus (BGH NStZ 1999, 560).
  47. In diesem Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung
  48. und Entscheidung. Gegebenenfalls wird dabei auch zu prüfen
  49. -4-
  50. sein, ob dem Angeklagten nach § 73 c Abs. 2 StGB nach
  51. Maßgabe des § 42 StGB von Amts wegen Zahlungserleichterungen zu bewilligen sind (BGH, Urteil vom 20. März 2001
  52. - 1 StR 12/01)."
  53. Dem schließt sich der Senat an.
  54. Tepperwien
  55. Maatz
  56. Ernemann
  57. Kuckein
  58. Sost-Scheible