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925 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 512/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 16. Mai 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Hagen vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
  12. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  13. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  14. (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit
  15. des Verfahrens (§ 169 GVG, § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der Senat, daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die eingeholten dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Tepperwien
  18. Athing
  19. Ernemann
  20. Solin-Stojanovi
  21. Sost-Scheible