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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 502/06
  4. vom
  5. 21. Februar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  9. nicht geringer Menge u.a.
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  16. Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe
  17. nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch
  18. den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben
  19. bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl.
  20. BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  22. Tepperwien
  23. Maatz
  24. Solin-Stojanović
  25. Kuckein
  26. Sost-Scheible