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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 498/17
  4. vom
  5. 16. Januar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Diebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR498.17.0
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Detmold vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung
  19. (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt
  20. der Senat nicht vor. Er teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen
  21. die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug
  22. auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur (mit
  23. deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe
  24. sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA-Merkmale aus 16 Untersuchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe
  25. es, so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass
  26. der Angeklagte Osteuropäer sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die
  27. -3-
  28. Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen beziffert hat. Damit hat das Landgericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur BGH, Urteile
  29. vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014
  30. – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f.).
  31. 2
  32. Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall
  33. (fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festgestellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen
  34. tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem
  35. Fall fern.
  36. 3
  37. 2. Der Senat kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
  38. verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15, wistra 2015,
  39. 476 mwN). Auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel
  40. im Ergebnis keinen Erfolg.
  41. Sost-Scheible
  42. Roggenbuck
  43. Bender
  44. Franke
  45. Quentin