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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 478/02
  4. vom
  5. 10. Dezember 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihn
  15. betrifft,
  16. a)
  17. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in
  18. einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,
  19. sowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;
  20. b)
  21. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  22. 2.
  23. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  24. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  25. 3.
  26. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  27. Gründe:
  28. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
  29. Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen
  30. Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
  31. -3-
  32. Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
  33. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
  34. materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung des
  35. Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
  36. § 349 Abs. 2 StPO.
  37. 1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweier
  38. rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hat
  39. hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:
  40. "Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigung
  41. des Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewaltigung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung am
  42. Nachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nicht
  43. gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischen
  44. der ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Übergriffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daß
  45. Tatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat der
  46. Angeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,
  47. die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu bringen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelegenen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte
  48. und sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,
  49. hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zu
  50. verbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und
  51. 3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhr
  52. zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.
  53. -4-
  54. Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen im
  55. Hotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tatmehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlungen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehen
  56. als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einem
  57. einheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken der
  58. Gewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wollte
  59. die Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicherweise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'
  60. (UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gelegenheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fortwirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffen
  61. hatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbindende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999,
  62. 83)."
  63. Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.
  64. 2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in den
  65. Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller
  66. Taten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.
  67. Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 a
  68. StGB bestehen bleiben.
  69. Tepperwien
  70. Kuckein
  71. 
  72.   
  73. Athing
  74.   !