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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 461/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 6. November 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
  15. a)
  16. in den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe betreffenden Strafaussprüchen,
  17. b)
  18. 2.
  19. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  20. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  21. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  22. 3.
  23. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  24. Gründe:
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer
  26. Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung,
  27. unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einer
  28. Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Einziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des
  29. Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den
  30. -3-
  31. Strafaussprüchen teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
  32. § 349 Abs. 2 StPO.
  33. Die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben
  34. keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle der
  35. schweren räuberischen Erpressung mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint
  36. hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,
  37. die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig,
  38. ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,
  39. Prüfungspflicht 1 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seiner Gesamtabwägung
  40. nicht beachtet, daß zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen Taten
  41. und dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt
  42. (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und Zeitablauf
  43. 1, jew. m.w.N.). Dieser Milderungsgrund hätte bei der Prüfung der Frage des
  44. minder schweren Falles Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus weist
  45. die Gesamtabwägung des Landgerichts einen weiteren Mangel auf, indem zuungunsten des Angeklagten "die einschlägigen Vorstrafen" (UA 13) berücksichtigt werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt sind.
  46. -4-
  47. Die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt
  48. werden.
  49. Tepperwien
  50. Kuckein
  51. Ernemann
  52. Sost-Scheible