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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. Urteil
  4. 4 StR 453/07
  5. vom
  6. 15. November 2007
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen gefährlicher Körperverletzung
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November
  12. 2007, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Tepperwien,
  15. Richter am Bundesgerichtshof
  16. Maatz,
  17. Athing,
  18. Richterinnen am Bundesgerichtshof
  19. Solin-Stojanović,
  20. Sost-Scheible
  21. als beisitzende Richter,
  22. Staatsanwältin
  23. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  24. Rechtsanwalt
  25. als Verteidiger,
  26. Justizangestellte
  27. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  28. für Recht erkannt:
  29. -3-
  30. 1.
  31. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
  32. des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2007,
  33. soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
  34. 2.
  35. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  36. Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  37. Von Rechts wegen
  38. Gründe:
  39. 1
  40. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und
  41. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des
  42. Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten
  43. wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt
  44. eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
  45. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
  46. 2
  47. 1. Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und Frank L.
  48. ,
  49. der in diesem Verfahren von dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei
  50. rechtskräftig freigesprochen worden ist, am Tattage gegen 1.30 Uhr die Diskothek "Moon-Dance" in D.
  51. tanzte, kam René D.
  52. auf. Als der Angeklagte mit Nicole U.
  53. , das spätere Tatopfer, wiederholt auf die Tanzenden zu
  54. -4-
  55. und wollte mit Nicole U.
  56. tanzen. Der Angeklagte forderte ihn jedesmal auf,
  57. sich zu entfernen. Geraume Zeit später ging der erheblich angetrunkene René
  58. D.
  59. (BAK: 2,56 ‰) zu der sich nunmehr im Eingangsbereich der Diskothek
  60. aufhaltenden Gruppe um den Angeklagten und versuchte erneut, Nicole U.
  61. anzusprechen. Als diese sich abwandte, sprach René D.
  62. geklagten Frank L.
  63. den früheren Mitan-
  64. an, der sich belästigt fühlte und René D.
  65. mit bei-
  66. den Händen einen Stoß gegen die Brust versetzte, so dass dieser einige Schritte rückwärts taumelte und zu Boden fiel.
  67. 3
  68. Der Angeklagte trat "eingedenk der vorangegangenen Auseinandersetzungen" an den am Boden liegenden René D.
  69. heran und trat ihm "mit der
  70. Spitze des beschuhten Fußes kräftig gegen den Oberkörper". Dabei achtete der
  71. Angeklagte nach seinen Angaben darauf, René D.
  72. nicht am Kopf zu treffen,
  73. weil er um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf wusste.
  74. 4
  75. Der Fußtritt des Angeklagten traf den Oberkörper des Tatopfers unmittelbar unterhalb des Rippenwinkels und löste über das sog. Sonnengeflecht
  76. eine Reaktion des Nervus vagus (10. Hirnnerv) des parasympatischen Nervensystems aus, die zum Herzstillstand führte. Der Reflextod in Folge der Reizung
  77. des Solarplexus wurde möglicherweise durch eine mit der starken Alkoholisierung des Tatopfers verbundene Beeinträchtigung des Atemzentrums und durch
  78. organische Veränderungen am Herzmuskel des Tatopfers nach einer Herzmuskelentzündung begünstigt.
  79. 5
  80. 2. Das Landgericht hat die Tat lediglich als mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangene gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
  81. Nr. 5 StGB) gewertet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint. Die tödliche Gefahr
  82. -5-
  83. für das Opfer habe so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit gelegen,
  84. dass dem Angeklagten die qualifizierende Folge deshalb nicht zugerechnet
  85. werden könne. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen
  86. des Sachverständigen stelle zwar jeder Tritt gegen den Rumpf eines am Boden
  87. liegenden Menschen eine gefährliche Begehungsweise dar, da dann stets das
  88. Risiko erheblicher Verletzungen bestehe, sei es durch Leber- oder Milzriss oder
  89. aber Rippenbrüche und Einspießungsverletzungen; bei dem Reflextod, der
  90. durch Reizung des Solarplexus eintritt, handele es sich aber um eine "medizinische Rarität", die nicht zum Allgemeinwissen gehöre. Dass der Angeklagte, als
  91. Kampfsportler oder aufgrund Bildung oder Ausbildung über weitergehendes
  92. medizinisches Wissen verfüge, habe nicht festgestellt werden können, so dass
  93. es an der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts fehle.
  94. 6
  95. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie lassen besorgen, dass die Jugendkammer hinsichtlich der – individuellen - Vorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat.
  96. 7
  97. a) Nach den Feststellungen haftete der vom Angeklagten vorsätzlich begangenen Körperverletzungshandlung, die das Landgericht ohne Rechtsfehler
  98. als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet hat, die spezifische Gefahr an, zum Tod des Opfers zu führen. Da sich gerade diese Gefahr in dem tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat, ist der von
  99. § 227 Abs. 1 StGB vorausgesetzte „unmittelbare“ (Gefahrverwirklichungs-) Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12) zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod
  100. des Opfers gegeben. Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der
  101. tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt
  102. -6-
  103. 31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher
  104. unglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96, 100). So liegt es hier aber entgegen
  105. der Auffassung des Landgerichts nicht. Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten
  106. führt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHR StGB
  107. § 226 [a.F.] Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn
  108. es sich – wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine „medizinische Rarität“ handelt, nicht so außergewöhnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb
  109. nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Dass möglicherweise die Alkoholisierung des Tatopfers und eine Vorschädigung des Herzmuskels für den
  110. Todeserfolg mitursächlich waren, steht der Zurechnung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12).
  111. 8
  112. b) Soweit § 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist
  113. (§ 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl.
  114. BGHSt 51, 18, 21 m.N.). Hierfür reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb
  115. der Lebenswahrscheinlichkeit lag, was hier aus den genannten Gründen der
  116. Fall ist. Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom Täter
  117. in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen
  118. werden konnte (vgl. BGHSt 51, 18, 21; BGHR StGB § 227 [i.d.F. d. 6. StrRG]
  119. Todesfolge 1). Bei der Prüfung der individuellen Vorhersehbarkeit ist das Landgericht von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, denn es hat darauf abgestellt, ob der Angeklagte die konkrete Todesursache hätte vorhersehen
  120. können. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge braucht sich die Vorhersehbarkeit aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] To-
  121. -7-
  122. desfolge 9, 12), insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshandlung ausgelösten im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben (vgl. BGHR aaO). Vielmehr
  123. genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34,
  124. 39).
  125. 9
  126. Das Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte bei
  127. der Tatausführung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage
  128. nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können (vgl.
  129. BGHSt 51, 18, 21). Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den
  130. Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tode führen kann, ist im Hinblick darauf, dass bei solchen Tritten, wie das sachverständig beratene Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stets das Risiko eines Leber- oder Milzrisses und von
  131. Rippenbrüchen und Einspießungsverletzungen besteht, regelmäßig vorhersehbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer – wie hier – infolge übermäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter,
  132. was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl.
  133. BGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145). Dass der Angeklagte nach
  134. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des
  135. Opfers im Ergebnis – insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landgericht in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18, 21 – nicht hätte
  136. vorhersehen können, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern. Dies gilt um
  137. so mehr als das Landgericht zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt hat,
  138. der Angeklagte habe nicht nur eine Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens des Tatopfers in Kauf genommen, sondern auch Rippenbrüche oder
  139. innere Verletzungen.
  140. -8-
  141. 10
  142. 3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es
  143. den Angeklagten betrifft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum
  144. äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
  145. 11
  146. Für den Fall einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  147. werden im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB und die
  148. Verhängung einer Bewährungsstrafe nahe liegen.
  149. Tepperwien
  150. Maatz
  151. Solin-Stojanović
  152. Athing
  153. Sost-Scheible