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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 433/02
  4. vom
  5. 19. Dezember 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 beschlossen:
  11. 1.
  12. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
  13. Landgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden verworfen.
  14. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  15. 2.
  16. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für
  17. das Revisionsverfahren werden abgelehnt.
  18. Gründe:
  19. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen
  20. wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sachrügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des
  21. Angeklagten wegen Mordes.
  22. Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne
  23. des § 349 Abs. 2 StPO.
  24. -3-
  25. 2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren
  26. Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,
  27. kann nicht entsprochen werden.
  28. Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da
  29. im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im
  30. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
  31. Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der
  32. Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen
  33. Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch
  34. Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR
  35. StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  36. 3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß
  37. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der
  38. dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht
  39. -4-
  40. statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1
  41. Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  42. Tepperwien
  43. Maatz
  44. Athing
  45. Ernemann
  46. Sost-Scheible