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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 425/13
  4. vom
  5. 20. November 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Siegen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. -2Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. Die Ausführungen des Landgerichts zu „DNA-Beimengungen des Angeklagten“ in an der Vagina der Geschädigten gesicherten Spuren und „DNA-Spuren“ des
  20. Angeklagten an der Spitze eines Kabelbinders (UA 27) genügen nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegungen bei DNA-Vergleichsuntersuchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13; Beschluss
  21. vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NJW
  22. 2013, 2612, 2614; Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem
  23. Rechtsfehler beruht.
  24. Sost-Scheible
  25. Cierniak
  26. Bender
  27. Franke
  28. Quentin