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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 418/18
  4. vom
  5. 4. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR418.18.0
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. April 2018 mit den zugehörigen
  14. Feststellungen aufgehoben,
  15. a) soweit der Angeklagte unter II. Fall 3 der Urteilsgründe
  16. verurteilt worden ist,
  17. b) im Gesamtstrafenausspruch,
  18. c) in der Entscheidung über die Einziehung.
  19. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, sowie Bedrohung und Betrugs in Tateinheit mit
  24. Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
  25. verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  26. angeordnet und ein Messer eingezogen. Seine hiergegen gerichtete Revision
  27. -3-
  28. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  29. 2
  30. 1. Die Verurteilung wegen Bedrohung (II. Fall 3 der Urteilsgründe) hält
  31. revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
  32. 3
  33. a) Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Zeugen
  34. B.
  35. über ein Betäubungsmittelgeschäft in Streit. Es entwickelte sich eine
  36. verbale Auseinandersetzung, die darin mündete, dass der Angeklagte ein Küchenmesser in die Hand nahm und damit zweimal in Richtung des Bauches des
  37. Zeugen stach, der dem Angriff jedoch durch Sprünge nach hinten ausweichen
  38. konnte. Danach ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab und steckte sein Messer ein. Die Strafkammer hat die Stiche als Androhung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gewertet, zu dem der Angeklagte „auch bereits unmittelbar angesetzt“ habe. Allerdings sei er hiervon strafbefreiend zurückgetreten (UA 25).
  39. 4
  40. b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte den Zeugen
  41. im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB mit der Begehung eines Verbrechens bedroht
  42. hat.
  43. 5
  44. aa) Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen
  45. der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine
  46. ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015
  47. – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 mwN). Ein Drohen kann daher nur als
  48. ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung
  49. eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Ankündigung liegen (vgl.
  50. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Eser/Eisele
  51. in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 4).
  52. -4-
  53. 6
  54. bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen eines
  55. noch bevorstehenden Verbrechens lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Strafkammer hat in den beiden Stichen, die nur aufgrund von Ausweichbewegungen des Zeugen folgenlos blieben, nicht lediglich Schreck- oder
  56. Warngesten, sondern einen Tötungsversuch und damit den Beginn des verbrecherischen Handelns gesehen. Dass diesen Angriffen eine Ankündigung vorausging, ergeben die Feststellungen nicht. Zwar kann auch in der Ausführung
  57. eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung
  58. mit einem (weiteren) Verbrechen liegen. Aber auch hierfür findet sich in den
  59. Feststellungen kein Beleg.
  60. 7
  61. 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von einem
  62. Jahr Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die
  63. Einziehung des verwendeten Messers kann danach nicht bestehen bleiben.
  64. Sost-Scheible
  65. Cierniak
  66. Quentin
  67. Bender
  68. Bartel