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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 416/06
  4. vom
  5. 31. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  13. tragen.
  14. Der Senat weist auf Folgendes hin:
  15. Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt
  16. werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der
  17. Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen
  18. Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch Maßnahmen im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der
  19. Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend
  20. -3-
  21. begegnet werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.
  22. § 67 d Rdn. 6 a und c).
  23. Tepperwien
  24. Maatz
  25. Ernemann
  26. Solin-Stojanović
  27. Sost-Scheible