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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 406/11
  4. vom
  5. 5. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2011 im Schuldspruch - auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten
  15. N.
  16. und L.
  17. - dahin berichtigt, dass die Angeklagten
  18. schuldig sind des besonders schweren Raubes in zwei
  19. Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
  20. 2.
  21. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  22. 3.
  23. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu berichtigen. Diese Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten N.
  27. und L.
  28. zu
  29. erstrecken.
  30. 2
  31. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiellrechtlicher Würdigung auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte. Das Landgericht
  32. hat die gegen die erwachsenen Angeklagten N.
  33. und R.
  34. verhängten Stra-
  35. -3-
  36. fen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Weder bei dem Angeklagten R.
  37. noch bei dem früheren Mitangeklagten N.
  38. hat die Jugendkammer die zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des
  39. § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafschärfend verwertet. Die Berücksichtigung der
  40. Verwirklichung „jeweils mehrere(r) Straftatbestände“ zu Lasten der Angeklagten
  41. trifft unabhängig hiervon zu. Auch die formellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Unterbringung des früheren Mitangeklagten N.
  42. in der Siche-
  43. rungsverwahrung sind unverändert erfüllt. Die gegen den heranwachsenden
  44. Mitangeklagten L.
  45. verhängte Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht vor-
  46. rangig auf erzieherische Gesichtspunkte gestützt.
  47. Ernemann
  48. Roggenbuck
  49. Franke
  50. Cierniak
  51. Mutzbauer