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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 399/11
  4. vom
  5. 19. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes
  11. zu Ziff. 2. Beihilfe zum schweren Raub
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. März 2011 werden als unbegründet
  15. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
  16. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  18. zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtbescheidung des
  21. Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung
  22. von Rechtsanwalt H.
  23. vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig,
  24. weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 (Bd. XX Bl. 134 d.A.) diese Akte mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom
  25. -3-
  26. 16. März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18
  27. bis Blatt 19 verlesen wurden (Bd. XX Bl. 140 d.A.).
  28. Ernemann
  29. Roggenbuck
  30. RiBGH Dr. Franke befindet
  31. sich im Urlaub und ist daher
  32. gehindert zu unterschreiben
  33. Ernemann
  34. Mutzbauer
  35. Quentin