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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 389/13
  4. vom
  5. 22. Oktober 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
  12. vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  14. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. -2-
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Der Antrag der Zeuginnen S.
  18. und H.
  19. auf Ausschließung der
  20. Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Intimsphäre gemäß § 171b Abs. 2 GVG in der hier
  21. noch anwendbaren Fassung des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986
  22. (BGBl. I S. 2496) ist wirksam gestellt worden. Die Vorsitzende hatte den zuvor
  23. außerhalb der laufenden Hauptverhandlung angebrachten Antrag der Zeuginnen in
  24. der öffentlichen Sitzung vom 8. März 2013 mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit
  25. zur Stellungnahme gegeben. Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, der
  26. Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. LR-Wickern,
  27. StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 22; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 171b GVG
  28. Rn. 10), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Wortlaut verlangt solches nicht.
  29. Im Gegenteil sieht lediglich § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG a.F. vor, dass der Widerspruch des Betroffenen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit „in der Hauptverhandlung“ erklärt wird; Vergleichbares setzt § 171b Abs. 2 GVG a.F. für den Ausschließungsantrag nicht voraus. Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes
  30. zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10. April 1986,
  31. BT-Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 1986, BT-Drucks. 10/6124 S. 17;
  32. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
  33. [StORMG] vom 22. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und
  34. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 13. März 2013,
  35. BT-Drucks. 17/12735 S. 17). Es ist auch in anderen Fällen anerkannt, dass ein Zeuge durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren Inhalt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, dem ein umfassendes
  36. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, dieses Recht auch außerhalb
  37. -3-
  38. der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben (BGH, Urteil vom 7. März 1995
  39. – 1 StR 523/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17). Ein Angehöriger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach
  40. § 52 Abs. 1 StPO umfassend Gebrauch gemacht hat, kann außerhalb derselben sein
  41. Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung wirksam erklären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05,
  42. NStZ-RR 2006, 181).
  43. Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 171b Abs. 1
  44. und 2 GVG a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten
  45. sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund
  46. eindeutig zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 – 1 StR 325/98, BGHSt 45,
  47. 117, 119 f.; Beschlüsse vom 6. November 1998 – 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174
  48. Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und 26. Juli 2001 – 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262
  49. – bei Becker); dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten Verfahren der Fall.
  50. Sost-Scheible
  51. Roggenbuck
  52. Mutzbauer
  53. Cierniak
  54. Bender