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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 381/12
  4. vom
  5. 30. Januar 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  11. hier: Anhörungsrüge des Angeklagten P.
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
  15. Senats vom 9. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 gemäß
  19. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit
  20. Schriftsatz vom 19. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO
  21. erhoben.
  22. 2
  23. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Verurteilten vom
  24. 25. September 2012 war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung
  25. rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder
  26. Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes
  27. Vorbringen des Verurteilten übergangen.
  28. Roggenbuck
  29. Cierniak
  30. Quentin
  31. Franke
  32. Reiter