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840 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 363/07
  4. vom
  5. 30. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Saarbrücken vom 12. März 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen in
  12. 14 Fällen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in sieben
  13. Fällen schuldig ist.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Maatz
  16. Kuckein
  17. Ernemann
  18. Athing
  19. Sost-Scheible