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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 361/05
  4. vom
  5. 27. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. I.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2004
  15. 1.
  16. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 51 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in
  17. weiteren 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist,
  18. 2.
  19. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  20. II.
  21. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit
  22. hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
  23. III.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
  25. zuständige
  26. Strafkammer
  27. Landgerichts zurückverwiesen.
  28. IV.
  29. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  30. des
  31. -3-
  32. Gründe:
  33. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
  34. Schutzbefohlenen in 73 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem
  35. Missbrauch von Kindern und in weiteren 37 Fällen in Tateinheit mit schwerem
  36. sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
  37. Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den
  38. aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
  39. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  40. 1. Die Änderung des Schuldspruchs beruht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – auf einem
  41. Zählfehler des Landgerichts. Nach den getroffenen Feststellungen ist es im
  42. Tatzeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht – wie das Landgericht angenommen hat – zu 37, sondern lediglich zu 15 sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine Adoptivtochter gekommen. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend abgeändert und den Angeklagten bezüglich der weiteren
  43. 22 angeklagten Missbrauchstaten freigesprochen.
  44. 2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der betroffenen 22 Einzelstrafen (jeweils: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und
  45. zwingt weiterhin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der
  46. Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen, insbesondere auch unter
  47. Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten (vgl. UA 6) und seines
  48. -4-
  49. Schuldanerkenntnisses (vgl. UA 21 oben), zu befinden. Er weist ferner darauf
  50. hin, dass bei Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht
  51. nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu ermäßigen sind (vgl.
  52. BGH NStZ 2002, 589; 2003, 601).
  53. Tepperwien
  54. Kuckein
  55. Solin-Stojanovi
  56. Athing
  57. Ernemann