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1008 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 355/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 25. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
  11. 2001 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in
  16. dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
  17. 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4,
  18. 14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Tepperwien
  21. Maatz
  22. Solin-Stojanoviæ
  23. Kuckein
  24. Erne