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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 335/03
  4. vom
  5. 28. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  13. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  14. notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
  17. Rechtsmittel verzichtet hat.
  18. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
  19. erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO
  20. vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom
  21. Angeklagten behauptet.
  22. Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
  23. werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO
  24. -3-
  25. § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO
  26. 46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
  27. Tepperwien
  28. Kuckein
  29. 
  30. 
  31. Athing
  32.   !"