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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 330/07
  4. vom
  5. 28. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  10. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. April 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2007 im
  11. Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen schuldig ist. Im
  12. Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  13. ergeben.
  14. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2007 hat dem
  15. Senat vorgelegen.
  16. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  17. Maatz
  18. Kuckein
  19. Ernemann
  20. Athing
  21. Sost-Scheible