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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 330/01
  4. vom
  5. 20. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
  10. 2001 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  13. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der
  16. Senat:
  17. Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten
  18. "Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechterhalten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsitzenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene
  19. Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die
  20. Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  22. Maatz
  23. Kuckein
  24. 
  25.  
  26. Athing
  27.