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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 320/03
  4. vom
  5. 28. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. 1.
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  13. Landgerichts Siegen vom 3. April 2003
  14. a)
  15. aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter
  16. Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
  17. Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  18. b)
  19. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen
  20. Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit
  21. Verbreiten pornographischer Schriften sowie des
  22. schweren
  23. sexuellen
  24. Mißbrauchs
  25. von
  26. Kindern
  27. schuldig ist.
  28. 2.
  29. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  30. 3.
  31. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  32. -3-
  33. Gründe:
  34. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller
  35. Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
  36. aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
  37. Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
  38. mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
  39. die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den
  40. aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  41. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003
  42. zutreffend ausgeführt:
  43. "Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von
  44. N. H.
  45. festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte
  46. Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller
  47. Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für
  48. die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht
  49. Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002
  50. (Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
  51. Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H.
  52. verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind
  53. durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-
  54. -4-
  55. nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,
  56. der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.
  57. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner
  58. StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).
  59. Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den
  60. Angaben von N. H.
  61. übereinstimmenden Geständnisses
  62. des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten
  63. strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unterscheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen
  64. (angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbesondere der in der Wohnung U. M.
  65. begangenen durch die
  66. Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche ausgehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA
  67. S. 15f).
  68. Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen
  69. war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit
  70. nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.
  71. Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,
  72. vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage
  73. bedurft."
  74. Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des
  75. Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H.
  76. begangenen Tat
  77. entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von
  78. zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick
  79. auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der
  80. -5-
  81. Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere
  82. Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
  83. Tepperwien
  84. Kuckein
  85. 
  86. 
  87. Athing
  88.