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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 297/03
  4. vom
  5. 4. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
  14. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil
  17. der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.
  18. BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick
  19. auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat
  20. (UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe
  21. zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstandenden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen
  22. hätte.
  23. -3-
  24. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  25. tragen.
  26. Tepperwien
  27. Kuckein
  28. Sost-Scheible
  29. Athing
  30. Roggenbuck