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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 270/10
- vom
- 20. Juli 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 gemäß § 206a Abs. 1,
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten B.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar
- 2010, soweit es ihn betrifft,
- a)
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- aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in vier Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
- des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
- Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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- b)
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- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der sexuellen Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung
- schuldig ist, und
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- c)
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- mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im
- Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe für die
- Tat II. 1. b) und der Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch; die Maßregel entfällt.
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- 2.
-
- Auf die Revision der Angeklagten Y.
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- wird das Urteil
-
- des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar
- 2010, soweit es sie betrifft,
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- -3-
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- a)
-
- im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist,
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- b)
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- im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat
- II. 1. b) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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- 3.
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- Im Umfang der Aufhebung der Strafaussprüche wird die
- Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine
- andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 4.
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- Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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- 1
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- wegen Vergewaltigung in
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- zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und vorsätzlicher Trunkenheit im
- Verkehr in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu
- der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und die Angeklagte Y.
-
- wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
-
- mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es
- hat angeordnet, dass von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen bei dem Angeklagten B.
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- sechs Monate und bei der Angeklagten Y.
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- vier Monate als
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- vollstreckt gelten, und des Weiteren die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem
- Angeklagten B.
-
- vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
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- -4-
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- Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen
- der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
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- 1. Soweit der Angeklagte B.
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- 2
-
- wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
-
- Verkehr in vier Fällen verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
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- 3
-
- Die abgeurteilten Trunkenheitsfahrten beging der Angeklagte im Mai,
- September und Oktober 2005 sowie im Februar 2006. Der Lauf der dreijährigen
- Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB für die Verfolgungsverjährung wurde jeweils
- durch die Anklageerhebungen zum Amtsgericht am 14. November 2005,
- 27. März und 7. April 2006 sowie für die Tat vom Mai 2005 darüber hinaus
- durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2006 unterbrochen. Weitere Unterbrechungshandlungen erfolgten in den jeweils dem Landgericht zur Übernahme vorgelegten Verfahren nicht, so dass die Verjährungsfrist
- des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bezüglich sämtlicher Taten zum Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren mit dem beim Landgericht anhängigen Verfahren am 17.
- September 2009 bereits abgelaufen war. Prozesshandlungen, welche - wie die
- Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit
- des Angeklagten B.
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- am 9. Januar 2007 - vor der Verbindung in dem beim
-
- Landgericht anhängigen Strafverfahren vorgenommen wurden, konnten hinsichtlich der Taten der Trunkenheit im Verkehr keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, weil sie in einem anderen getrennt geführten Verfahren
- erfolgten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 StR 110/92, StV
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- -5-
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- 1993, 71; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 2) und zudem andere prozessuale
- Taten betrafen (vgl. Schmid aaO Rdn. 15 m.w.N.).
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- 4
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- Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge und führt, da die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der
- Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB wegen der von der Einstellung nicht berührten
- Taten des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, zum Entfallen der Maßregel.
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- 2. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten wegen Vergewaltigung im
- Fall II. 1. b) der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.
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- Nach den Urteilsfeststellungen zwangen die Angeklagten das Tatopfer
- mit Schlägen dazu, an einem Dritten den Oralverkehr auszuführen. Zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist aber erforderlich, dass der Täter die als Vergewaltigung zu qualifizierende sexuelle Handlung entweder selbst am Opfer vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen
- lässt (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452; vgl. Fischer
- StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 72). Dass die Angeklagten die gewaltsame Nötigung
- zum Oralverkehr gemeinschaftlich begingen und damit das Regelbeispiel des
- § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllten, vermag einen Schuldspruch wegen
- Vergewaltigung nicht zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009
- - 4 StR 531/08, NStZ-RR 2009, 278).
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- Die Angeklagten haben sich im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe damit jeweils der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Die Schuldspruchänderung
- kann der Senat selbst vornehmen; § 265 StPO steht nicht entgegen.
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- Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für die Tat
- II. 1. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und - neben der Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten B.
-
- - zur Aufhebung der Ge-
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- samtstrafenaussprüche. Die Strafkammer, die auch bei der Bemessung der
- Einzelstrafen für die zutreffend als Vergewaltigung gewertete Tat II. 1. a) der
- Urteilsgründe die Erfüllung beider Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB
- zu Lasten der Angeklagten herangezogen hat, hat bei der Bestimmung der gegen den Angeklagten B.
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- zu verhängenden Einzelstrafe für die Tat II. 1. b)
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- der Urteilsgründe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass beide Regelbeispiele nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht seien. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt angesichts der in
- gleicher Höhe festgesetzten Einzelstrafe auch für die Angeklagte Y.
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- , obgleich
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- der unzutreffend als verwirklicht angesehene Regelfall des § 177 Abs. 2 Satz 2
- Nr. 1 StGB in den sie betreffenden Urteilsausführungen zur Bemessung der
- Einzelstrafe nicht ausdrücklich angeführt wird.
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- Ernemann
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- Solin-Stojanović
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Bender
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