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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 269/07
  4. vom
  5. 7. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2007 gemäß
  11. §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2006, soweit
  15. es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
  16. der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462
  17. StPO zu treffen ist.
  18. 2.
  19. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  20. 3.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten G.
  25. unter Einbeziehung
  26. mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wismar vom
  27. 7. September 2004 und vom 18. März 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  28. fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Anordnung der Entziehung der
  29. Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom
  30. 18. März 2005 aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur
  31. zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
  32. des § 349 Abs. 2 StPO.
  33. -3-
  34. 2
  35. Die vom Landgericht gemäß § 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann anhand der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.
  36. Das Landgericht hat es unterlassen, die Tatzeiten der am 18. März 2005 vom
  37. Amtsgericht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu
  38. überprüfen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom 7. September 2004
  39. begangen wurden und deshalb, wie vom Landgericht angenommen, die dafür
  40. verhängten Einzelstrafen in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 wäre der Angeklagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.
  41. 3
  42. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1
  43. b StPO zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus
  44. dem Urteil vom 18. März 2005 im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig
  45. sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f
  46. Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung der in jenem Verfahren als Bewährungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeitsstunden zu entscheiden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR
  47. 43/01).
  48. 4
  49. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil sicher abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg haben
  50. kann. Der Senat kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (§ 473
  51. Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 31 m.N.). Die
  52. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
  53. waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der Nebenklä-
  54. -4-
  55. ger erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3
  56. StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenentscheidung 1).
  57. Tepperwien
  58. Maatz
  59. RiBGH Dr. Ernemann
  60. ist infolge Urlaubs gehindert
  61. zu unterschreiben
  62. Tepperwien
  63. Kuckein
  64. Sost-Scheible