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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 250/11
  4. vom
  5. 5. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
  12. a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe
  13. nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
  14. insofern der Staatskasse zur Last;
  15. b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
  16. Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall
  17. in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch
  18. von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von
  19. Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
  20. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem
  21. weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit
  22. mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist.
  23. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  24. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
  25. -3-
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu
  29. verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen
  30. verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde. Der vom Landgericht angenommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt
  31. nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen nicht
  32. vor, weil der mitgeführte, für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis
  33. nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. Das danach verbleibende
  34. Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht.
  35. 2
  36. Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
  37. 3
  38. Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349
  39. Abs. 2 StPO).
  40. 4
  41. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten
  42. wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere
  43. Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen
  44. in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine
  45. Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90
  46. Tagessätzen verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die
  47. -4-
  48. im Fall II. 10 verhängten Strafe eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
  49. Mutzbauer
  50. Roggenbuck
  51. Franke
  52. Cierniak
  53. Quentin