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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 249/09
  4. vom
  5. 20. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  13. tragen.
  14. Zur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der Senat:
  15. Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf
  16. der Revisionsbegründungsfrist am 29. Oktober 2008 und dem
  17. Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni
  18. 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt
  19. deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1
  20. Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf
  21. es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten
  22. Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
  23. Tepperwien
  24. Maatz
  25. Franke
  26. Solin-Stojanović
  27. Mutzbauer