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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 247/13
  4. vom
  5. 30. Juli 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß §§ 206a, 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  13. Landgerichts Halle vom 12. Februar 2013 wird
  14. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
  15. Fall II.7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt
  16. wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
  17. Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  18. b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen und des vorsätzlichen
  19. Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist.
  20. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  21. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  22. Rechtsmittels zu tragen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
  26. ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu
  27. -3-
  28. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
  29. seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet
  30. sich seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision, mit der er die
  31. Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Verfahren ist hinsichtlich
  32. einer Tat einzustellen, da es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.
  33. 2
  34. 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch
  35. ist wirksam. Dies gilt auch für die Tat II.11 der Urteilsgründe, denn die Bewertung als (Trick-)Diebstahl, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, beruht
  36. auf vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen (vgl. Meyer-Goßner,
  37. StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 16). Läge entsprechend der Ansicht des Generalbundesanwalts auf derselben Tatsachengrundlage dagegen ein Betrug vor,
  38. würde es sich um einen bloßen Subsumtionsfehler handeln. Ein solcher steht
  39. indes der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGH,
  40. Urteil vom 1. März 2005 - 5 StR 499/04 [juris Rn. 6]; Meyer-Goßner, aaO, § 318
  41. Rn. 17a mwN). Der Senat ist daher an der beantragten Schuldspruchberichtigung gehindert (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 318 Rn. 31; KK-Paul, 6. Aufl., § 318
  42. Rn. 9).
  43. 3
  44. 2. Das Verfahren ist jedoch teilweise einzustellen, weil hinsichtlich des
  45. Diebstahls im Fall II.7 der Urteilsgründe weder ein Strafantrag gestellt ist, noch
  46. die Staatsanwaltschaft (oder der Generalbundesanwalt) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat.
  47. 4
  48. In diesem Fall, einem Ladendiebstahl mit einer "Beute" im Wert von
  49. 22 Euro, liegt ein Strafantrag nicht vor (vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2013). Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat die
  50. -4-
  51. Staatsanwaltschaft aber auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung "durch Anklageerhebung" nicht konkludent bejaht. Dies ist zwar
  52. grundsätzlich möglich und in der Regel zu bejahen, sofern sich aus den Umständen nicht anderes ergibt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 230 Rn. 4). Letzteres ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat die Tat in der Anklageschrift
  53. - wie auch alle anderen Diebstahlsvorwürfe - ausschließlich als gewerbsmäßigen Diebstahl ("§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2" StGB) gewürdigt. Das besondere
  54. öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat sie ausdrücklich (nur) hinsichtlich einer später nach § 154 StPO ausgeschiedenen Sachbeschädigung bejaht.
  55. Es liegt mithin nicht fern, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur § 243 Abs. 2
  56. StGB, sondern auch § 248a StGB übersehen hat (vgl. zu einem Fall der Anklage wegen gefährlicher, einer Verurteilung aber nur wegen "einfacher" Körperverletzung auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00
  57. [juris Rn. 3]). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und
  58. noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen
  59. Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung
  60. für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet
  61. ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran - wie vorliegend - Zweifel bestehen.
  62. 5
  63. Der deshalb gebotenen Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO
  64. steht die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht
  65. entgegen, da der Senat das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von
  66. Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. August
  67. 1996 - 4 StR 344/96; weitere Nachweise bei KK-Kuckein, aaO, § 352 Rn. 3).
  68. 6
  69. Der Senat schließt aus, dass die Verurteilung in diesem Fall die Bemessung der Einzelstrafen im Übrigen oder die Anordnung der Maßregel beeinflusst
  70. -5-
  71. hat und dass der Tatrichter angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein
  72. Jahr vier Monate, ein Jahr drei Monate, zwei Mal ein Jahr, fünf Mal acht Monate
  73. und ein Mal sechs Monate) ohne die für die Tat II.7 der Urteilsgründe verhängte
  74. Einzelstrafe (sechs Monate) eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
  75. 7
  76. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
  77. vom 12. Februar 2013 im Übrigen ist aus den vom Generalbundesanwalt in der
  78. Antragsschrift vom 7. Juni 2013 dargelegten Gründen erfolglos. An der entsprechenden Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat durch den den
  79. Fall II.11 der Urteilsgründe betreffenden Antrag des Generalbundesanwalts
  80. (allein) auf Schuldspruchberichtigung nicht gehindert (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13). Zur Zulässigkeit einer wiederholten
  81. Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verweist der Senat
  82. ergänzend auf § 67f StGB.
  83. Sost-Scheible
  84. Roggenbuck
  85. Bender
  86. Mutzbauer
  87. Quentin