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976 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 243/07
  4. vom
  5. 5. Juni 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer Brandstiftung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
  12. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  13. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
  14. 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend
  15. den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift
  16. verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte
  17. statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Tepperwien
  20. Maatz
  21. Solin-Stojanović
  22. Athing
  23. Sost-Scheible