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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 236/17
  4. vom
  5. 9. November 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes in 19 tateinheitlichen Fällen u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dortmund vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. ECLI:DE:BGH:2017:091117B4STR236.17.0
  18. -2-
  19. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  20. Senat:
  21. Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines „chemischen sowie pyrotechnischen Gutachtens,
  22. hilfsweise zusätzlich eines Gutachtens aus einem anderen Fachbereich“ wendet, ist
  23. bereits unzulässig, weil die Revision weder das Explosivstoffgutachten des Sachverständigen Dr. H.
  24. vom 11. Juli 2016 vorlegt noch den Inhalt des Vermerks des
  25. Berichterstatters vom 20. Dezember 2016 über sein – in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss vom 22. Dezember 2016 erwähntes – Telefonat mit dem Sachverständigen Dr. H.
  26. vorträgt.
  27. Franke
  28. Roggenbuck
  29. Bender
  30. Cierniak
  31. Feilcke