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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 227/17
  4. vom
  5. 24. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Münster vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  16. Abs. 2 StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR227.17.0
  19. -2-
  20. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  21. Senat:
  22. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zu II 1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen (UA 43), ist auch im Hinblick
  23. auf die Fälle II 4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der Angeklagte durch die Organisation des Mietverhältnisses über das für die Cannabisplantage genutzte Haus – mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit – eine
  24. Unterstützungshandlung erbracht.
  25. Sost-Scheible
  26. Bender
  27. Paul
  28. Feilcke
  29. Grube