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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 224/00
  4. vom
  5. 4. Juli 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäß
  11. §§ 45, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Anträge des Angeklagten vom 26. Januar 1998 und
  13. 13. Februar 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  14. nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen
  15. das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. September
  16. 1997 zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
  19. Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
  20. Schutzbefohlenen, und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei
  21. Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Verkündung des Urteils wurde dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt (Bl. 132 d.A.).
  22. Gegen das Urteil hat der Angeklagte selbst fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) wurde jedoch weder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch seinen Verteidiger - dem das Urteil am 17. November 1997 zugestellt wurde
  23. (Bl. 162, 196 d.A.) - begründet.
  24. Mit Beschluß vom 8. Januar 1998 hat das Landgericht die Revision des
  25. Angeklagten daher als unzulässig verworfen (§§ 345, 346 Abs. 1 StPO). Dieser
  26. Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Januar 1998 zuge-
  27. -3-
  28. stellt (Bl. 207 d.A.); dem Angeklagten wurde er formlos übersandt (Bl. 203
  29. d.A.).
  30. In einem Schreiben vom 26. Januar 1998, eingegangen beim Landgericht am 30. Januar 1998 (Bl. 224 d.A.), teilte der Angeklagte mit, daß er den
  31. Beschluß am 22. Januar 1998 erhalten habe. Er bat u.a. um Verlängerung der
  32. Revisionsbegründungsfrist, weil er sich einen anderen Rechtsanwalt "besorgen" müsse, der die Revision begründet. Mit einem weiteren persönlichen
  33. Schreiben vom 13. Februar 1998, eingegangen beim Landgericht am
  34. 18. Februar 1998 (Bl. 227 d.A.), beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung macht er Einwendungen gegen die Verurteilung
  35. geltend.
  36. Die beiden in den Schreiben des Angeklagten enthaltenen Wiedereinsetzungsanträge sind bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die
  37. versäumte Handlung - eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Begründung der Revision, §§ 344, 345 StPO - nicht nachgeholt wurde (§ 45
  38. Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 42, 365, 366; BGH bei Miebach NStZ 1989,
  39. 15 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 11 m.w.N.). Auf die
  40. -4-
  41. weiteren in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2000 genannten Erwägungen kommt es daher nicht an.
  42. Meyer-Goßner
  43. Kuckein
  44. 
  45. 
  46. Athing
  47. Ernemann