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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 210/18
  4. vom
  5. 12. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. alias:
  9. wegen gefährlicher Körperverletzung
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
  15. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
  16. wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
  17. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
  18. ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0
  19. -2-
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
  21. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
  22. die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  23. Sost-Scheible
  24. Franke
  25. Quentin
  26. Bender
  27. Feilcke