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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 202/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
  11. 1.
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  13. Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 wird als
  14. unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
  15. auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  16. Abs. 2 StPO).
  17. Auf den rechtsbedenklichen Erwägungen des Landgerichts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu Fischer StGB
  18. 55. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im Ergebnis nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des
  19. Zeugen M.
  20. die weitere Ausführung der Tat jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. UA 8, 19).
  21. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
  22. Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
  23. 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren
  24. zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
  25. 2.
  26. Der Antrag des Nebenklägers vom 27. Mai 2008, ihm
  27. Rechtsanwalt F.
  28. aus Saarbrücken beizuordnen, ist
  29. gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger
  30. bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (Bd. I
  31. D 115) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand
  32. (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt
  33. hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
  34. Maatz
  35. Kuckein
  36. Solin-Stojanović
  37. Athing
  38. Mutzbauer