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971 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 199/01
  4. vom
  5. 11. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
  12. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  13. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  14. StPO).
  15. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der
  16. mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Mathematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13),
  17. sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Maatz
  20. Tolksdorf
  21. Athing
  22. Kuckein
  23. Ernemann